§ 1 Vereinsname und Vereinssitz

 

(1)       Der Verein führt den Namen „Museumsverein Krems“ und steht in der Tradition jener Persönlichkeiten, wie Gustav Bamberger, Ludwig Heinemann, Anton Kerschbaumer, Josef und Ferdinand Oser, Hans Plöckinger, Franz Spängler, Zdenko von Sponner und Johann Strobl, die bedeutende Beiträge zum Bestehen des heutigen städtischen Museums geleistet haben.

 (2)       Er hat seinen Sitz in Krems

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1)       Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Unterstützung des städtischen Kremser Museums, derzeit „wein.stadt.museum“ genannt. Insbesondere sollen Private in Zeiten wirtschaftlicher Anspannung die Aufgaben des kommunalen Museums durch Finanzierung von Ankäufen und Restaurierungen sowie ehrenamtlicher Tätigkeit fördern.

(2)       Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(3)       Die Errichtung von Zweigvereinen ist grundsätzlich nicht beabsichtigt, aber zur Förderung des Vereinszwecks möglich

(4)       Der Verein ist berechtigt, Beteiligungen an gemeinnützigen Organisationen und gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Kapitalgesellschaften zu halten.

(5)       Die Förderung musealer Einrichtungen mit heimatkundlichem Bezug in der Umgebung von Krems ist möglich.

 

 

§ 3 Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks

 

Zur Verwirklichung des in § 2 näher umschriebenen Vereinszwecks sind insbesondere nachstehende Tätigkeiten des Vereins vorgesehen:

·        Vorträge und Versammlungen

·        Informationsveranstaltungen

·        Informationsschriften

·        Herausgabe eines Mitteilungsblattes

·        Betrauung von Kustoden für Spezialgebiete

·        Aufbietung ehrenamtlicher Mitarbeiter für den Museumsbetrieb

         

§ 4 Aufbringung der finanziellen Mittel

 

Die finanziellen Mittel sollen wie folgt aufgebracht werden:

 

·        Mitgliedsbeiträge

·        Erträgnisse aus Veranstaltungen

·        Förderungen und Subventionen

·        Spenden

·        Sammlungen

·        Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

 

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

 

(1)       Mitglieder des Vereins sind ordentliche, außerordentliche oder Ehrenmitglieder.

(2)       Ordentliche Mitglieder sind jene, die aufgrund einer Beitrittserklärung den Mitgliedsbeitrag leisten und sich überdies möglicherweise an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder das Kremser Museum ernannt werden.

 

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)       Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen sein.

(2)       Über die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)       Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)       Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit und/oder Handlungsfähigkeit, sowie durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.

 (2)       Der Austritt kann jederzeit erklärt werden und ist mit Einlangen der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.

Die für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Austritt erklärt wird, anfallenden Mitgliedsbeiträge sind in voller Höhe zu leisten bzw. können nicht anteilig zurück gefordert werden.

 (3)       Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz Mahnung mit eingeschriebenem Brief unter Setzung einer angemessenen Nachfrist und Androhung des Ausschlusses länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch aus sonstigem wichtigen Grund, etwa wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 (4)       Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)       Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2)       Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

(3)       Auf Verlangen ist jedem Vereinsmitglied vom Vorstand eine Kopie der Vereinsstatuten auszufolgen. Darüber hinaus haben die Vereinsmitglieder die ihnen gesetzlich eingeräumten Rechte.

 

§ 9 Organe des Vereins sind

 

·        die Generalversammlung

·        der Vorstand

·        die Rechnungsprüfer

·        die Streitschlichtungseinrichtung

·        das Schiedsgericht

 

§ 10 Die Generalversammlung

 

(1)       Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2)       Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung statt. Die Generalversammlung ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder der den Rechnungsprüfern unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt wird. Eine solche Generalversammlung hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Verlangens beim Vorstandes stattzufinden.

(3)       Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail oder Telefax einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand sowie in den gesetzlich und in den Statuten vorgesehen Fällen durch die Rechnungsprüfer.

(4)       Jedes Mitglied kann Anträge zur Generalversammlung mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einreichen.

(5)       Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung und zu den gem. Abs. 4 ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen gefaßt werden.

 (6)       Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen un die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Ausübung des Stimmrechtes durch ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)       Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt.

(8)       Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(9)       Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung ein Stellvertreter dem Range nach. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 (10)     Der politische Referent des Rechtsträgers für das Museum und der zuständige Verwaltungsbedienstete dieses Rechtsträgers für das Museum haben – selbst wenn sie nicht Mitglieder des Vereins sind - kraft ihrer Funktion beratende Stimme in der Generalversammlung und sind daher auch zu den Sitzungen zu laden.

 

 

§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

·        Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Vorstands über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins für die relevante Periode, die Gegenstand der Generalversammlung ist;

·        Entgegennahme und Genehmigung der vom Vorstand erstellten Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Vereins samt Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer, jeweils für die relevante Periode, die Gegenstand der Generalversammlung ist;

·        Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

·        Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;

·        Entlastung des Vorstands;

·        Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

·        Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

·        Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 12 Der Vorstand

 

(1)       Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens 12 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen (wobei eine Betrauung mit zwei Funktionen außer der eigenen Stellvertretung möglich ist):

 

·        Der Obmann;

·        seine Stellvertreter (maximal 3)

·        der Schriftführer

·        der Schriftführerstellvertreter

·        der Kassier

·        der Kassierstellvertreter

·        und den übrigen Mitgliedern

 

(2)       Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

(3)       Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.

(4)       Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern in deren Rangordnung, schriftlich, per Fax, per E-Mail oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)       Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesen ist.

(6)       Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung ein Stellvertreter dem Range nach. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(7)       Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8)       Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

 (9)       Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieder in Kraft.

(10)     Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Sollte durch den Rücktritt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter zwei sinken, so wird der Rücktritt erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

(11)     Der politische Referent des Rechtsträgers für das Museum und der zuständige Verwaltungsbedienstete dieses Rechtsträgers für das Museum haben kraft ihrer Funktion – selbst wenn sie nicht Mitglieder des Vereins sind - beratende Stimme im Vorstand und sind daher auch zu den Sitzungen zu laden. Bei Beratungen über absolute Interna (zB. Personalia, Finanzgebarung, Streitigkeiten aus dem Verein) dürfen sie jedoch nicht teilnehmen.

 

§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

·        Bericht an die Generalversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins;

·        Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensrechnung des Vereins innerhalb der ersten fünf Monate eines Rechnungsjahres für das vorangegangene Rechnungsjahr und Vorlage an die Rechnungsprüfer sowie Erteilung der für die Prüfung erforderlichen Auskünfte an die Rechnungsprüfer;

·        Vorbereitung der Generalversammlung

·        Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung

·        Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere auch Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags;

·        Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern;

·        sämtliche sonstigen Geschäftsführungsangelegenheiten;

 

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandmitglieder

 

(1)       Der Obmann vertritt den Verein nach außen zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung. Zur passiven Vertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt (z.B. Entgegennahme von Schriftstücken etc.).

(2)       Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Anzahl erteilt werden.

(3)       Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4)       Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(5)       Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(6)       Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(7)       Im Falle der Verhinderung treten and die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

 

§ 15 Die Rechnungsprüfer

 

(1)       Die drei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Generalversammlung notwendig, so hat der Vorstand die Rechnungsprüfer auszuwählen und zu bestellen. Rechnungsprüfer müssen weder natürliche Personen noch Vereinsmitglieder sein. Sie müssen aber unabhängig und unbefangen und dürfen nicht gleichzeitig Vorstandmitglieder sein.

(2)       Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt des Vorstandes sinngemäß.

(3)       Den Rechnungsprüfern obliegt insbesondere:

 

·        Die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung, die statutengemäße Verwendung der Mittel für jedes Rechnungsjahr, wobei die Erstellung eines Prüfungsberichtes innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung durch den Vorstand erfolgt;

·        die unverzügliche Übermittlung des Prüfungsberichts an den Vorstand sowie Mitwirkung am Bericht des Vorstands an die Generalversammlung.

 

(4)       Die Rechnungsprüfer haben darüber hinaus sämtliche anwendbaren gesetzlichen Bestimmung, insbesondere die in § 21 Abs. 2 – 5 Vereinsgesetz 2005 in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Bestimmungen zu beachten.

 

§ 16 Die Schlichtungseinrichtung

 

(1)       Alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind zunächst vor der Schlichtungseinrichtung des Vereins auzutragen.

 (2)       Die setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird in einem konkreten Streitfall derart gebildet, daß ein Streitteil gegenüber dem Vorstand die Schlichtungseinrichtung anruft und gleichzeitig ein Mitglied der Schlichtungseinrichtung schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von sieben Tagen seinerseits das andere Mitglied der Schlichtungseinrichtung namhaft. Mehrere Personen einer Streitpartei machen gemeinsam ein Mitglied namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder der Schlichtungsseinrichtung binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die zur Schlichtung berufenen Personen haben unbefangen zu sein.

(3)       Ziel der Schlichtungseinrichtung ist die vereinsinterne, außergerichtlich Beilegung von Vereinsstreitigkeiten unter Einhaltung eines fairen und zügigen Verfahrens, insbesondere unter Wahrung des beiderseitigen Gehörs. Zu diesem Zweck sind die Streitteile zu einer oder mehreren mündlichen Verhandlungen zu laden.

(4)       Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten der ordentliche Rechtsweg offen. Das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung endet durch eine Einigung der Streitteile oder durch eine schriftliche Empfehlung der Schlichtungseinrichtung. Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind (zB. die Frage, ob zu einer Veranstaltung ein bestimmter Ehrengast einzuladen ist), entscheidet die Schlichtungseinrichtung endgültig.

(5)       Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Empfehlung bzw. Entscheidung bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

 

§ 17 Die Kustoden

 

Als besondere Hilfestellung für die Museumsverwaltung und Betreuung werden ehrenamtliche Experten für die einzelnen Bereiche der Sammlung des Museums zur Verfügung gestellt. Die Betrauung mit der Eigenschaft als Kustos des Vereins erfolgt mittels Vorstandsbeschluß. Die Kustoden haben bei den Vorstandssitzungen bei Tagesordnungspunkten, die ihren Fachbereich betreffen, beratende Stimme, auch wenn sie nicht Mitglied des Vereins sind.

 

§ 18 Ehrenamtliche Mitarbeiter

 

Der Verein ist bemüht, für die Aufrechterhaltung des Museumsbetriebs ehrenamtliche Mitarbeiter für diverse Hilfsdienste (Kassa, Aufsicht, Restaurierung etc.) dem Museum zur Verfügung zu stellen.

 

§ 19 Auflösung des Vereines

 

(1)       Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2)       Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3)       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im musealen Bereich im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

(4)       Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auslösung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb der selben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren, soweit dies nicht ins amtlichen Vereinsregister aufgenommen wird.